Mitteilung der Synthos S.A. bezüglich der Entscheidung der Europäischen Kommission, das Kartellverfahren zur Untersuchung von Preisabsprachen auf dem europäischen Styrolmarkt einzustellen
1/ Die heutige Entscheidung der Europäischen Kommission betrifft die Aktivitäten eines Styrol-Einkaufskartells, das im Mai 2012 von Ineos initiiert wurde und bis Juni 2018 bestanden hat .
2/ Am 30.08.2016 erwarb Synthos S.A. den operativen Teil des Geschäfts mit Styrol (das „Styrolgeschäft”) von Ineos. Im Rahmen der Transaktion wechselte ein Mitarbeiter, der bereits in die Übertretungen verwickelt war, von Ineos automatisch zu Synthos, ohne dass Synthos Kenntnis von den Preisabsprachen hatte. Im Rahmen des Geschäftserwerbs erhielt Synthos von Ineos eine rechtliche Garantie, dass das erworbene Geschäft im Einklang mit dem Gesetz, insbesondere mit dem Kartellrecht, betrieben wurde. Die Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt, dass Synthos durch den Erwerb des EPS-Geschäfts von Ineos in das Kartell unwissend einbezogen wurde.
3/ Wenige Monate nach dem Verkauf des Styrolgeschäfts an Synthos meldete Ineos bei der Europäischen Kommission an, dass die Art und Weise, in der die Styrolkäufe getätigt wurden, die Merkmale eines gegen die europäischen Wettbewerbsvorschriften verstoßenden Käuferkartells aufwiesen. Durch diese Selbstanzeige erreichte Ineos eine vollständige Befreiung von der Haftung und möglichen Strafen. Ineos gab an, dass die verbotenen Styrolkäufervereinbarungen seit Mai 2012 bestanden (mehr als vier Jahre vor der Synthos-Transaktion), was sich bei der Untersuchung der Kommission bestätigte.
4/ Nachdem die Kommission ein Kartellverfahren eingeleitet hatte, arbeitete Synthos umfassend mit der Kommission zusammen und stellte alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zur Klärung des Falls beitragen konnten.
5/ Im Rahmen des von der Kommission vorgeschlagenen Vergleichsverfahrens hat Synthos – obwohl das Unternehmen nicht wissentlich an dem Styrol-Käuferkartell beteiligt war und aufgrund der von Ineos erhaltenen Garantien davon ausgehen durfte, dass das erworbene Styrolgeschäft rechtmäßig betrieben wurde – die Haftung für die nicht von Synthos verschuldeten Aktivitäten der von Ineos übertragenen Mitarbeiter übernommen.
6/ Synthos betont, dass das Unternehmen in keiner Weise von den Absprachen zwischen den Styrolkäufern zur Festlegung des Styrolpreises in der objektivierten SMCP-Formel Synthos S.A. profitiert hat. Synthos weist darauf hin, dass Synthos kein Verkäufer von Styrol auf dem Markt war und ist – anders als z. B. das Unternehmen Ineos, welches während des von der Kommission untersuchten Zeitraums sowohl als Käufer als auch als Verkäufer von Styrol tätig war.
7/ Auf der Grundlage der von Ineos erhaltenen vertraglichen Garantien und gemäß den Bestimmungen des geltenden Rechts machte Synthos gegenüber Ineos einen Regressanspruch für die von der Europäischen Kommission gegen Synthos verhängte Strafe im Zusammenhang mit den Kartellrechtsverstößen des von Ineos erworbenen Styrolgeschäfts geltend.